MELTEC-Systementwicklung

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

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(1) Allgemeines. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird, ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichungen gelten nur in schriftlicher Form. Alle Angebote sind 21 Tage ab Angebotsdatum gültig, Zwischenverkauf ist vorbehalten. Mit Ausgabe dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle früheren ungültig. Änderungen und Ergänzungen  dieser Bedingungen sowie der Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

(2) Durchführung der Lieferungen. Lieferzeitangaben gelten nur als annähernd vereinbart. Ausgenommen sind Terminzusagen, die schriftlich als verbindlich gegeben wurden. Teillieferungen gelten als jeweils besonderes Geschäft und bleiben ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil eines Auftrages. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb und in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, berechtigen, die Lieferung um eine weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten, soweit noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf  Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.

 

(3) Versand- Bearbeitungskosten. Verpackung Versand-, Verpackungskosten sowie Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird handelsüblich verpackt. Das Transportrisiko trägt der Käufer.

 

(4) Preise und Zahlungen. Jeder Auftrag ist Gegenstand eines gesonderten Vertrages. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggfs. zuzüglich Materialzuschlägen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit der Maßgabe zu entrichten, dass er dem Verkäufer spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten. Akzepte erfolgen nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs- Statt. Wechselkosten einschließlich Wechselsteuern, Diskontspesen und dergl. gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungsverzug tritt ein bei Fälligkeit der Forderungen des Verkäufers, auch wenn keine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist nur statthaft, wenn diese Ansprüche durch den Verkäufer unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug des Rechnungsausgleiches- auch für nur eine Rechnung- werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dieses gilt auch, wenn der Verkäufer Kenntnis über die Verminderung der Kreditwürdigkeit des Käufers erhält, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger zahlungshalber hereingenommener Wechsel.

 

(5) Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage von uns, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache steht uns zu, soweit rechtlich möglich. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden werden, überträgt Käufer an uns hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis und verwahrt diese für uns. Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretung erfasst auch einen Saldo aus einem Kontokorrentverhälnis zwischen Käufer und seinem Vertragspartner-, sie gilt in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen. Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben und etwaige Sicherheiten für Kundenforderungen herauszugeben bzw. zu übertragen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheit nach unserer Auswahl freizugeben. Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Im übrigen verwahrt er die Vorbehaltsware für uns, ohne dass uns hieraus Kosten entstehen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

(6) Den Käufer trifft die Verpflichtung gem. § 377 HGB. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

(7) Gewährleistung. Gewähr für Mängelfreiheit wird - unbeschaden Ziffer (6) der AGB während einer Frist von maximal 6 Monaten geleistet. Die Gewährleistungsfrist wird durch etwaige Nachbesserung oder Ersatzlieferungen nicht erneuert oder verlängert.  Für nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelieferte und nicht berechnete Ersatzteile wird keinerlei Gewähr geleistet. Ist eine Rüge begründet, so leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch fehl, so kann Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers aus Mängeln der Sache, einschließlich Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Ansprüche auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist (Folgeschäden), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind nach Maßgabe folgender Ziffer 8 ausgeschlossen.

 

(8) Haftung. Alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens- einschließlich Begleit- und Folgeschadens- gegen uns, unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen- gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

(9) Für den Fall, dass es sich bei dem Auftrag um einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag (F+E-Auftrag) handelt, ist die Haftung für Mängel oder Mangelfolgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(10) Verjährung. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns- gleichgültig aus welchem rechtlichen Grunde- verjähren spätestens in 6 Monaten nach Lieferung bzw. nach Entstehen des Anspruchs, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Gewährleistungsansprüche für Mängel, die nicht schon bei Lieferung vorhanden waren, verjähren mit Ablauf der in Ziffer 7 bestimmten Gewährleistungsfrist.

 

(11) Datenschutz. Die mit dem Geschäftsverkehr zusammenhängenden personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner werden von uns gespeichert und verarbeitet, so weit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

(12) Erfüllungsort, Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferungen und Rücklieferungen sowie Zahlungen ist Netphen. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecklagen, ist Siegen vereinbart.

 

(13) Geräte, die entsorgt werden müssen, sind zwecks Entsorgung an MELTEC zurückzusenden.