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(1) Allgemeines. Unsere
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im
Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird, ab sofort für alle Lieferungen und
Leistungen. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere
Bedingungen gelten spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt.
Abweichungen gelten nur in schriftlicher Form. Alle Angebote sind 21 Tage ab
Angebotsdatum gültig, Zwischenverkauf ist vorbehalten. Mit Ausgabe dieser
allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden alle früheren ungültig.
Änderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen sowie der Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(2) Durchführung der
Lieferungen. Lieferzeitangaben gelten nur als annähernd vereinbart. Ausgenommen
sind Terminzusagen, die schriftlich als verbindlich gegeben wurden.
Teillieferungen gelten als jeweils besonderes Geschäft und bleiben ohne
Einfluss auf den unerfüllten Teil eines Auftrages. Unvorhergesehene
Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im
eigenen Betrieb und in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten,
Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, berechtigen, die Lieferung um eine
weitere angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrage zurückzutreten,
soweit noch nicht erfüllt ist. Ansprüche auf
Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
(3) Versand-
Bearbeitungskosten. Verpackung Versand-, Verpackungskosten sowie
Transportversicherung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ware wird handelsüblich
verpackt. Das Transportrisiko trägt der Käufer.
(4) Preise und Zahlungen.
Jeder Auftrag ist Gegenstand eines gesonderten Vertrages. Die Preise verstehen
sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggfs. zuzüglich Materialzuschlägen.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit der
Maßgabe zu entrichten, dass er dem Verkäufer spätestens am Fälligkeitstermin
zur Verfügung steht. Die Annahme von Schecks oder Wechseln bleibt in jedem
Falle vorbehalten. Akzepte erfolgen nur zahlungshalber, jedoch nicht an
Erfüllungs- Statt. Wechselkosten einschließlich Wechselsteuern, Diskontspesen
und dergl. gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungsverzug tritt ein bei Fälligkeit
der Forderungen des Verkäufers, auch wenn keine schriftliche Mahnung erfolgt
ist. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe
der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von
5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers
ist nur statthaft, wenn diese Ansprüche durch den Verkäufer unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Bei Verzug des Rechnungsausgleiches- auch für
nur eine Rechnung- werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig.
Dieses gilt auch, wenn der Verkäufer Kenntnis über die Verminderung der
Kreditwürdigkeit des Käufers erhält, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger
zahlungshalber hereingenommener Wechsel.
(5) Eigentumsvorbehalt.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer
sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen
vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Die Bearbeitung oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage von uns, ohne dass
uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Das Eigentum an der durch Bearbeitung
oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache steht uns zu, soweit rechtlich
möglich. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall,
dass die von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden
werden, überträgt Käufer an uns hiermit schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte
an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis
und verwahrt diese für uns. Käufer darf die Vorbehaltsware nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur,
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt,
weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware
nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die
Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden
können. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden, unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach
der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die
Abtretung erfasst auch einen Saldo aus einem Kontokorrentverhälnis zwischen
Käufer und seinem Vertragspartner-, sie gilt in Höhe des Rechnungsbetrages, der
sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Der Käufer ist
ermächtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu
widerrufen. Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu geben und etwaige Sicherheiten für
Kundenforderungen herauszugeben bzw. zu übertragen. Übersteigt der Wert der für
uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so
sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheit nach unserer
Auswahl freizugeben. Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend
gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab. Im übrigen verwahrt er
die Vorbehaltsware für uns, ohne dass uns hieraus Kosten entstehen. Für den
Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des
Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir
die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In
der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag nur zu erblicken,
wenn wir dies ausdrücklich erklären.
(6) Den Käufer trifft die
Verpflichtung gem. § 377 HGB. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach
Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die
Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen
Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später
ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung
gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt.
(7) Gewährleistung.
Gewähr für Mängelfreiheit wird - unbeschaden Ziffer (6) der AGB während einer
Frist von maximal 6 Monaten geleistet. Die Gewährleistungsfrist wird durch
etwaige Nachbesserung oder Ersatzlieferungen nicht erneuert oder
verlängert. Für nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist gelieferte und nicht berechnete Ersatzteile wird keinerlei
Gewähr geleistet. Ist eine Rüge begründet, so leisten wir ausschließlich in der
Weise Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch
neue ersetzen. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuch
fehl, so kann Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers aus Mängeln der Sache,
einschließlich Ansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Ansprüche
auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
ist (Folgeschäden), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung sind nach
Maßgabe folgender Ziffer 8 ausgeschlossen.
(8) Haftung. Alle
Ansprüche des Käufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens-
einschließlich Begleit- und Folgeschadens- gegen uns, unsere Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen- gleichgültig aus welchem Rechtsgrund- sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(9) Für den Fall, dass es
sich bei dem Auftrag um einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag (F+E-Auftrag)
handelt, ist die Haftung für Mängel oder Mangelfolgeschäden grundsätzlich
ausgeschlossen.
(10) Verjährung.
Sämtliche Ansprüche des Käufers gegen uns- gleichgültig aus welchem rechtlichen
Grunde- verjähren spätestens in 6 Monaten nach Lieferung bzw. nach Entstehen
des Anspruchs, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Gewährleistungsansprüche für Mängel, die nicht schon bei Lieferung vorhanden
waren, verjähren mit Ablauf der in Ziffer 7 bestimmten Gewährleistungsfrist.
(11) Datenschutz. Die mit
dem Geschäftsverkehr zusammenhängenden personenbezogenen Daten unserer
Geschäftspartner werden von uns gespeichert und verarbeitet, so weit dies zur
ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
(12) Erfüllungsort,
Gerichtsstand. Erfüllungsort für Lieferungen und Rücklieferungen sowie
Zahlungen ist Netphen. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecklagen,
ist Siegen vereinbart.
(13) Geräte, die entsorgt
werden müssen, sind zwecks Entsorgung an MELTEC zurückzusenden.